top of page

Die juristischen Auslegungsmethoden

Es gibt zahlreiche verschiedene Gesetzestexte auf nationaler und internationaler Ebene, die eine Vielzahl von Begriffen enthalten. Problematisch ist daran, dass die Gesetzestexte mehrdeutig oder zu unbestimmt sein können. Ebenso kann einem eindeutigen Gesetzestext durch den wirtschaftlichen und rechtlichen Wandel eine neue Bedeutung zukommen, sodass dieser schlussendlich neu bewertet werden muss. Um solche Probleme zu bewältigen, ist es erforderlich, den Rechtssatz auszulegen und die genaue Bedeutung des Gesetzestextes zu ermitteln. Als Auslegung bezeichnet man die Interpretation eines Rechtssatzes innerhalb der Grenze ihres Wortlautes. Wird die Wortlautgrenze überschritten, spricht man von einer Rechtsfortbildung. Um die Bedeutung des Rechtssatzes eindeutig ermitteln zu können, haben sich vier Methoden der Auslegung herausgebildet.

Die folgenden (traditionellen) Auslegungsmethoden (sog. „Canones“) gehen auf Friedrich Carl von Savigny zurück. Er war der wohl berühmteste deutsche Jurist und Begründer der Historischen Rechtsschule. Mehr über ihn kannst Du hier erfahren.

Die Auslegung erfolgt im Rahmen der traditionellen Auslegungsmethoden anhand der vier Kriterien Wortlaut, Geschichte, Systematik und Zweck.

Bevor eine Norm ausgelegt wird, ist zunächst ein Blick auf den Anfang des Gesetzes zu richten. In einigen Gesetzen befinden sich zu Beginn Definitionen von Normen oder Tatbestandsmerkmalen. Ein Beispiel hierfür findest Du in § 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Dieser trägt die Überschrift „Begriffsbestimmungen“ und definiert einige der Begriff, die sich in den folgenden Normen des Bundesimmissionsschutzgesetzes finden. Diese Definition ist dann zwingend zu übernehmen. In einem solchen Fall ist eine Auslegung anhand der Auslegungsmethoden überflüssig.

Ist ein Rechtssatz hingegen auslegungsbedürftig, so wird in der Regel mit der Auslegung nach dem Wortlaut der Norm begonnen. Nach herrschender Meinung stehen die verschiedenen Auslegungsmethoden allerdings in keinem Rangverhältnis.

1. Grammatikalische Auslegung/Auslegung nach dem Wortlaut

Im Rahmen der grammatikalischen Auslegung ist zunächst ein aufmerksames Lesen des Wortlautes erforderlich. Es gibt allerdings den Wortlaut einer Norm streng genommen gar nicht. Ein Wort kann im Fachsprachgebrauch eine ganz andere Bedeutung haben als im allgemeinen Sprachgebrauch. Ein Beispiel hierfür, dass wohl jeder Jurist kennt, ist der Gebrauch der Begriffe Besitz und Eigentum. Werden sie im allgemeinen Sprachgebrauch häufig synonym genutzt, werden der Besitz und das Eigentum in der juristischen Fachsprache streng getrennt. Ähnliches gilt auch für den Begriff „Firma“. Während im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff „Firma“ häufig mit dem Unternehmen gleichgesetzt wird, ist die Firma im Sinne des Handelsrechts nur der Name des Unternehmens.

Im Rahmen der grammatikalischen Auslegung kann ggf. Rückgriff auf bereits bekannte Definitionen genommen werden. So werden einige Begriffe innerhalb eines Gesetzes oder auch von unterschiedlichen Gesetzen mehrmals verwendet. Die Definition aus einem anderen Gesetz oder auch aus demselben Gesetz kann allerdings nicht immer 1:1 übernommen werden. Auch wenn grundsätzlich das Prinzip der „Einheit der Rechtsordnung“ gilt, so gibt es hiervon einige Ausnahmen.

Ein Beispiel für eine solche Ausnahme ist der Begriff „verfassungsmäßige Ordnung“, der sich z.B. in Art. 2 Abs. 1 GG und in Art. 9 GG findet. Im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 GG stellt die „verfassungsmäßige Ordnung einen Schrankenvorbehalt dar, der nach dem Bundesverfassungsgericht die Gesamtheit aller Normen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen, umfasst. [vgl. nur BVerfGE 6, 32, 38 (sog. Elfes-Urteil; BVerfGE 80, 137, 153]. Dabei handelt es sich vor allem um: Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen.

Demgegenüber ist der Begriff „verfassungsmäßige Ordnung“ in Art. 9 GG nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts anders als bei Art. 2 Abs. 1 GG auszulegen. Wegen der sachlichen Zusammengehörigkeit mit Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG soll hier die freiheitliche demokratische Grundordnung gemeint sein, also die grundlegende demokratische Gesellschaftsordnung des Grundgesetzes. Die freiheitliche demokratische Ordnung ist hiernach also eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung, die jegliche Gewalt und Willkürherrschaft ausschließt und sich nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit richtet [vgl. BVerfGE 2, 1, 12 f.].

2. Systematische Auslegung/Auslegung auf dem Zusammenhang

Bei einer systematischen Auslegung wird der Tatbestand mit anderen Tatbeständen innerhalb desselben Gesetzes oder mit Tatbeständen aus anderen Gesetzen verglichen. Fragen, die sich dabei gestellt werden sind u.a.:

  • In welchem Abschnitt des Gesetzes ist die Norm verortet?

  • Welche Überschrift trägt sie?

  • Wo stehen inhaltlich vergleichbare Normen?

  • Wird der Begriff an einer anderen Stelle verwendet und können sich hieraus Schlussfolgerungen ableiten lassen?

  • Welcher Regelungstechnik bedient sich der Gesetzgeber insgesamt?

Die aus dem o.g. Vorgehen folgenden Schlüsse sind Argumentationsmuster, die im Rahmen der systematischen Auslegung herangezogen werden. Folgende Argumentationsformen sind hier zu nennen:

  • Erst-Recht-Schluss: argumentum a fortiori

    • 1. Variante: Der Schluss vom Größeren auf das Kleinere: a maiore ad minus

      • Bsp.: Wenn es verboten ist, zu zweit auf einem Fahrrad zu fahren, dann ist es erst recht verboten, zu dritt auf einem Fahrrad zu fahren.​

    • 2. Variante: Der Schluss vom Kleineren auf das Größere: a minore ad maius

      • Bsp.: Wenn einer Behörde gesetzlich das Ermessen zusteht, eine Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen, so kann sie erst recht eine Erlaubnis mit einer Beschränkung (wie z.B. einer Auflage oder Befristung) erteilen.

  • Umkehrschluss: argumentum e contrario

  • Argument aus absurden Folgen: argumentum ad absurdum

    • Bei dieser Argumentation wird eine bestimmte Auslegung widerlegt, indem man darauf hinweist, dass sie zu abwegigen oder unsinnigen Ergebnissen führen würde.

3. Historische Auslegung/Auslegung nach der Entstehungsgeschichte

Im Rahmen der historischen Auslegung wird ein Vergleich einer Norm mit früheren Normtexten bzw. älteren Fassungen vorgenommen. Einen Sonderfall der historischen Auslegung bildet die genetische Auslegung. Dabei wird die Entstehungsgeschichte einer Norm betrachtet. Hierfür werden in der Regel die Gesetzgebungsmaterialien herangezogen. Es soll ermittelt werden, welche Sachverhalte der Gesetzgeber als erfasst ansah und welche nicht. Bei dieser Auslegungsmethode kommt es zu verschiedenen Problemen. Zunächst stellt sich die Frage, welche Gesetzgebungsmaterialien maßgeblich sind, wenn mehrere Organe (z.B. Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat) an der Gesetzgebung beteiligt waren und ihre Stellungnahmen sich gegenseitig widersprechen.

Probleme kann es außerdem geben, wenn die Absichten des Gesetzgebers beim Erlass des Gesetzes durch die tatsächlichen Entwicklungen überholt werden.

4. Teleologische Auslegung/Auslegung nach dem Sinn und Zweck einer Norm

Im Rahmen der teleologischen Auslegung wird untersucht, welchen Zweck eine Norm verfolgt. Aus diesen Erkenntnissen wird versucht abzuleiten, welche Sachverhalte vom Tatbestand der Norm erfasst sein müssen und welche nicht. Berücksichtigt wird dabei z.B., ob das Gesetz eine gewisse Zielvorgabe macht. Z.B. definiert § 1 BauGB die Aufgaben, Begriffe und Grundsätze der Bauleitplanung. In § 1 Abs. 1 SchwarzArbG ist ausdrücklich normiert, dass „Zweck des Gesetzes […] die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ ist.

Beachtung bei der telelogischen Auslegung findet darüber hinaus der Sinn und Zweck eines ganzen Gesetzes oder bestimmter Regelungen. Die teleologische Auslegung gewinnt insbesondere dort an Bedeutung, wo die Rechtsordnung gewissermaßen im Fluss ist oder sich noch herausbildet bzw. verfestigt. Dies ist z.B. im Europarecht der Fall.

Die Methode der teleologischen Auslegung ist allerdings nicht unumstritten. Sie birgt die Gefahr, dem Gesetz willkürlich den Willen eines Interpreten zuzuschreiben und das Gesetz auf diese Weise zu „verbiegen“.

5. Weitere Auslegungsmethoden

Neben den traditionellen Auslegungsmethoden haben sich in den letzten Jahrzehnten weitere Auslegungsmethoden herausgebildet. Zu nennen sind hier insbesondere die verfassungskonforme Auslegung, die unionsrechtskonforme Auslegung und die völkerrechtskonforme Auslegung.

Die verfassungskonforme Auslegung gebietet es, eine Norm so auszulegen, dass sie mit den im Grundgesetz vorgesehen Vorgaben übereinstimmt. Durch eine verfassungskonforme Auslegung soll verhindert werden, dass eine Rechtsnorm durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird, obgleich sie in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz auslegt werden kann.

Nach der unionsrechtskonformen oder auch richtlinienkonformen Auslegung müssen die Gesetze nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Unionsrechts ausgelegt werden.

Die völkerrechtskonforme Auslegung fordert, Gesetze nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht auszulegen. Insbesondere soll die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Berücksichtigung finden.

 

Quellen: Forst/Hellebrand, Die mündliche Prüfung im 1. Examen, Alpmann Schmidt, 2. Aufl. 2018, Rn. 292 f.; Pötters/Werkmeister, Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, 7. Aufl. 2019, S. 123 ff.; Kaiser/Bannach, Prüfungswissen Jura für die mündliche Prüfung, 4. Aufl. 2019, S. 22 ff.

bottom of page